A R I - S O L A R
"Nachstehend finden Sie alle Angaben nach § 5 TMG zu Ari Solar und unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen."
Allgemeine Geschäfsbedingungen (AGB)

für Verträge der Firma Ari-Solar, Argjend Krasniqi, Geislingen/Steige über die Lieferung, Verkauf und Montage von Photovoltaikanlagen und/oder Anlagekomponenten (Energiespeicher, Ladevorrichtungen etc.) mit Verbrauchern

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschä􀅌sbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der Firma Ari Solar Geislingen („Ari-Solar“) und Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB („Kunden“) über die Lieferung, Verkauf und Montage von Photovoltaikanlagen und nachfolgend näher bezeichnete weitere Lieferungen und Leistungen von Ari-Solar. „Verbraucher“ in dem genannten Sinn sind natürliche und juristische Personen, die einen Vertrag zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätgkeit zugerechnet werden können.
1.2 Von einem Kunden gestellte, den AGB entgegenstehende oder von ihnen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nicht, insbesondere auch dann nicht, wenn Ari-Solar eine Bestellung eines Kunden annimmt, ohne der Geltung solcher Bedingungen zu widersprechen. Solche Bedingungen gelten nur, wenn Ari-Solar ihnen ausdrücklich zustimmt.
1.3 Diese AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle kündigen Verträge über die Lieferung von Produkten mit demselben Kunden, ohne dass Ari-Solar in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste; Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht in Textform im Sinne von § 126b BGB der Änderung widerspricht. Über diese Folge wird der Kunde bei Bekanntgabe der Änderungen informiert. Der Kunde muss innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe den Änderungen schriftlich widersprechen 1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabsprachen, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriflicher Vertrag oder die Bestätigung von Ari-Solar in Texform im Sinne von § 126b BGB maßgebend.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden Ari-Solar gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Vertragsschluss

2.1 Angebote von Ari-Solar sind, wenn dort nicht abweichend angegeben, freibleibend und unverbindlich. Solche Angebote dienen lediglich dazu, dem Kunden unter Bezugnahme auf das Angebot die Abgabe einer verbindlichen Bestellung mit dem Inhalt des unverbindlichen Angebots zu ermöglichen.
2.2 Bestellungen des Kunden sind, sofern darin nicht abweichend angegeben, verbindliche Angebote auf Abschluss eines Vertrags mit Ari-Solar. Ari-Solar kann solche Vertragsangebote des Kunden innerhalb von zwei Wochen ab dem Datum des Kundenangebots annehmen, sofern sich aus dem Vertragsangebot des Kunden nichts anderes ergibt. Die Annahme kann schri􀀁lich, in Tex􀀃orm, in elektronischer Form oder durch Auslieferung der Produkte an den Kunden erklärt werden.
2.3 Ein Vertrag kommt zustande, wenn eine Partei ein verbindliches Angebot der anderen Partei innerhalb der Annahmefrist (vgl. für Angebote des Kunden Ziffer 2.2) annimmt. Ein angenommenes Angebot wird nachfolgend auch als „Vertrag“ bezeichnet. Nimmt eine Partei das Angebot der anderen Parten erst nach Ablauf der Annahmefrist oder zu anderen Bedingungen als in dem Angebot angegeben an, so kommt der Vertrag zustande, wenn die andere Partei die verspätete und/oder abweichende Annahme ihrerseits annimmt.
2.4 In Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltene Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich und haben einen rein informativen Charakter, es sei denn, diese werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Sie stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgaran􀀂e der von Ari-Solar zu liefernden Produkten oder zu erbringende Leistung dar. Proben und Muster dienen dementsprechend nur als Anschauungsobjekte mit durchschnittlichen Qualitätsmerkmalen, Abmessungen und Farben. Handelsübliche Abweichungen, insbesondere Abweichungen im Rahmen der Toleranzen der EN- bzw. DIN-Normen, und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind im Rahmen des Zumutbaren zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.5. Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffauswahl, der Spezifikation, der Anlagenleistung und der Bauart behält sich Ari-Solar auch nach Absendung der Auftragsbestätigung ohne vorherige Ankündigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Kunden widersprechen, oder sofern der Vertragsgegenstand und dessen äußeres Erscheinungsbild dadurch für den Kunden keine Qualitätseinbuße oder sonstige unzumutbare Änderungen erfährt.
2.6. An allen Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Konstruktionen, Werkzeugen sowie anderen Unterlagen (im Folgenden „Unterlagen“) behält sich Ari-Solar seine Eigentums-, Urheber- sowie gewerblichen Schutzrechte uneingeschränkt vor. Dem Kunden ist nur die Nutzung im Rahmen des Vertragszwecks gestattet. Jede darüberhinausgehende Nutzung, insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung, Nachbau, Bearbeitung, Umgestaltung, Weitergabe an Dritte oder sonstige gewerbliche Nutzung ist dem Kunden nicht gestattet. Die Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich an Ari-Solar zurückzugeben oder innerhalb einer angemessenen Halbjahres-Frist zu vernichten oder zu löschen.
2.7. Falls vom Kunden Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfe, Konstruktionen, statische Berechnungen oder andere Unterlagen geliefert werden, haftet er gegenüber Ari-Solar für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übergebenen Unterlagen und dass durch die Benutzung der Unterlagen keine gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Patente, Geschmacksmuster, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt Ari-Solar von sämtlichen Ansprüchen frei, die aufgrund der Verletzung der vorstehend genannten Pflichten Ari-Solar gegenüber geltend gemacht werden.

3. Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen auf dem Gebäude; Lieferung weiterer

3.1 Lieferumfang. Ari-Solar liefert nach näherer Maßgabe des geschlossenen Vertrags und der vereinbarten Produkt- und Leistungsbeschreibung (i) Photovoltaik-Anlagen zur Montage auf Dächern, an Balkonen, Fassaden oder anderen, zur Nutzung möglichen Orten, bestehend aus Solarmodulen, individuell auf den Montageort angepassten Unterkonstruktionen, Wechselrichtern, Stromspeichern, Verkabelung und sonstigem im Vertrag genannten Zubehör, („PV-Anlagen“) und, soweit vereinbart, (ii) weitere optional angebotene Geräte wie z. B Wärmepumpen, Warmwasserspeicher, Ladestationen für Elektrofahrzeuge (sog. Wallboxen), und Notstromsysteme („Geräte“). Die angegebene Leistung der PV-Anlage ist berechnet anhand der vereinbarten Zahl der Module und deren angegebener Nennleistung und stellt nicht die mit ihr im tatsächlichen Gebrauch erzeugte Energie dar. Die Solarmodule können geringfügige, produktionsbedingte Farbabweichungen aufweisen. Die Ari-Solar garantiert keine einheitliche, gleiche Farbgebung der Solarmodule und haftet nicht für geringfügige Farbabweichungen.
3.2 Montage. Ari-Solar schuldet nach Maßgabe des geschlossenen Vertrags und der vereinbarten Produkt- und Leistungsbeschreibung ferner die Montage, Installation und die Inbetriebnahme der PV- Anlage und gelieferter Geräte in dem vereinbarten Gebäude. Die Montage und Installation der PV-Anlage umfasst die Montage von Solarmodulen und einer individuell an das Gebäude/den Montageort angepassten Unterkonstruktion und deren Verkabelung bis zum Stromspeicher (wenn ein solcher imAuftrag enthalten ist) mit integriertem bzw. externem Wechselrichter („DC-Montage“) Ari-Solar ist nach Abschluss der DC-Montage berechtigt, die Abnahme bzw. Teilabnahme dieser Leistung zu verlangen und der Kunde ist nach Abschluss der DC-Montage verpflichtet, die (Teil)-Abnahme dieser der Lieferung der PV- Anlage sowie der DC-Montage durchzuführen (vgl. Ziffer 12.3) und die hierfür vereinbarte Vergütung ungeachtet ggf. bestehender zusätzlicher Leistungen der Ari-Solar zu zahlen (vgl. Ziffer 15.1).
3.3 Vertragstypen. Verträge über die Lieferung, Montage und Installation einer PV-Anlage samt vereinbarter Geräte sind mit Blick auf die im Verhältnis zur Lieferung der Komponenten und Geräte überwiegende Bedeutung der geschuldeten Planungs-, Montage- und Installationsleistungen und der kundenindividuellen Anpassungen Werklieferverträge. Unabhängig vom Erwerb einer PV-Anlage gesondert geschlossene Verträge über die Lieferung und Installation von Geräten sind mit Blick auf die insoweit im Verhältnis zur Gerätelieferung untergeordnete Bedeutung der Pflicht zur Montage und Installation Kaufverträge mit Montageverpflichtung. Die vorstehenden Hinweise sind Klarstellungen, keine den Vertragstyp konstitutiv bestimmenden Regelungen.
3.4 Zusätzliche Leistungen. Ari-Solar ist berechtigt, alle zusätzlichen Leistungen, die ursprünglich in der Auftragsbestätigung nicht aufgeführt wurden und erst bei der Montage des Produktes augenscheinlich erforderlich werden, nach Vereinbarung mit dem Kunden als Nebenleistung gesondert in Rechnung zu stellen. Dazu gehören insbesondere das fehlende Vorhandensein von Kabeltrassen, Kabelgräben, Leerrohren und eines Leerplatzes/Messwandlers zur Einspeisung. Entsprechendes gilt bei einer vom Kunden gewünschten Änderung des Leistungsumfanges.

4. Anschluss der PV-Anlage an den Wechselstromkreis des Gebäudes und das allgemeine Stromnetz („AC-Montage“)

4.1 Dem Kunden ist bekannt und er wurde von Ari-Solar eingehend darüber informiert, dass für die Nutzung der durch die PV-Anlage erzeugten Energie zusätzlich zur DC-Montage der Anschluss der PV- Anlage an den Wechselstromkreis des Gebäudes sowie ggf. die Einspeisung in das Stromnetz erforderlich ist („AC-Montage“) und dass dieser Anschluss nur durch zertifizierte Elektriker vorgenommen werden darf.
4.2 Auf Wunsch des Kunden führt die Ari-Solar die AC-Montage nach der Durchführung der DC-Montage aus. Die Ari-Solar bietet dem Kunden diese AC-Montage als eigenständige und von der Lieferung der PV- Anlagen sowie der DC-Montage vollständig unabhängige zusätzliche Dienstleistung die Durchführung der AC-Montage durch qualifizierte Elektriker an.
4.3 Sofern der Kunde die Durchführung der AC-Montage durch Ari-Solar in Anspruch nimmt, handelt es sich hierbei um eine selbständige und von der Lieferung der PV-Anlage sowie DC-Montage in jeder Hinsicht unabhängige Werkleistung von Ari-Solar, die unabhängig von der Lieferung der PV-Anlage und der DC- Montage eigenständig und gesondert abzunehmen und separat zu vergüten ist.
4.4 Für den Fall, dass die AC-Montage nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erbracht wird, hat dies auf den Bestand und die für die Lieferung der PV-Anlage sowie der DC-Montage geschuldete Vergütung keinen Einfluss. Insbesondere steht dem Kunden im Falle einer nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erbrachten AC-Montage hinsichtlich der Lieferung der PV-Anlage sowie der DC-Montage kein Recht auf Verweigerung der Abnahme, Rücktritt vom Vertrag oder Minderung der vertraglich geschuldeten Vergütung zu. Die Rechte des Kunden sind in diesem Fall vielmehr ausschließlich auf die gesetzlichen und vertragen Ansprüche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung der AC-Montage beschränkt. Für die Aufrechnung und die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten des Kunden im Zusammenhang mit der AC-Montage gelten die Regelungen gem. Ziffern 16 (Aufrechnung und Zurückbehaltung).

5. Sonstige Leistungen und Leistungsabgrenzung

5.1 Unterstützung bei der Anmeldung bei Netzbetreiber und Bundesnetzagentur. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und aufgrund entsprechender, von dem Kunden auszustellender Vollmachten meldet Ari-Solar die PV-Anlage und ggf. weitere anmeldepflichtige Geräte im Namen des Kunden (i) bei dem für das vereinbarte Gebäude zuständigen örtlichen Netzbetreiber und (ii) bei der Bundesnetzagentur zur Eintragung der Stammdaten der PV-Anlage und ggf. weiterer anmeldepflichtiger Geräte in das Marktstammdatenregister an. Der Kunde wird Ari-Solar dazu vollständige und wahrheitsgemäße Angaben machen. Es wird darauf hingewiesen, dass Ari-Solar auch bei ordnungsgemäßer Anmeldung auf den Ausgang der Prüfung und den Zeitpunkt der Erteilung oder Ablehnung einer Genehmigung keinen Einfluss hat und für die Folgen eintretender Verzögerungen oder ausbleibender Genehmigung nicht einstehen kann. Für etwaig notwendige Anzeigen oder Anmeldungen der PV-Anlage beim Finanzamt sorgt der Kunde in eigener Verantwortung.
5.2 Nicht enthaltene Leistungen. Soweit nicht abweichend vereinbart, umfasst der von Ari-Solar geschuldete Leistungsinhalt insbesondere nicht (i) die Prüfung der Statik des Gebäudedachs/dem Ort der Maßnahme und dessen Eignung zur Montage der PV-Anlage, wobei eine Pflicht von Ari-Solar, den Kunden auf insoweit bestehende, für Ari-Solar oder von ihr beauftragte Dritte erkennbare Defizite hinzuweisen und darüber aufzuklären, unberührt bleibt, (ii) jegliche Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Montage, (iii) eine Überprüfung und eine ggf. nötige Anpassung, Erweiterung oder Erneuerung der bestehenden Hauselektrik, insbesondere des Hausanschlusskastens (HAK) und ggf. weiterer erforderlicher Einrichtungen wie Hausanschlusssäule (HAS), Zähleranschlusssäule (ZAS) und Zählerschrank (ZS), (iv) die Vornahme elektrischer Prüfungen in Bezug auf andere Komponenten oder Einrichtungen als den von Ari-Solar neu montierten und installierten Komponenten und Anlagenteilen sowie (v) eine Beratung zu rechtlichen (einschließlich genehmigungsrechtlichen und behördlichen) und steuerlichen Themen und zu Fragen öffentlicher Förderung von PV-Anlagen oder der Versicherung.
5.3 Stromzähler. Ein ggf. vor AC-Montage nötiger Stromzählerwechsel erfolgt im Regelfall durch den örtlichen Netzbetreiber und ist ebenfalls nicht Gegenstand der Leistungen von Ari-Solar. Auf Wunsch des Kunden wird Ari-Solar oder ein von Ari-Solarbeauftragter Dritter bei einer ggf. nötigen Montage eines neuen Stromzählers anwesend sein oder mitwirken, falls der Netzbetreiber dies wünscht. Der Kunde schuldet hierfür die vereinbarte Vergütung. Sollte der Netzbetreiber die Anwesenheit oder Mitwirkung von Ari-Solar oder des von Ari-Solarbeauftragten Dritten wünschen, wird Ari-Solar dem Wunsch des Kunden nachkommen. Auch hierfür schuldet der Kunde die vereinbarte Vergütung. Es wird darauf hingewiesen, dass die PV-Anlage erst nach einem ggf. erforderlichen Stromzählerwechsel vollständig in Betrieb genommen werden kann und dass Ari-Solar auf einen termingerechten Stromzählerwechsel durch den Netzbetreiber keinen Einfluss hat und für die Folgen dadurch eintretender Verzögerungen nicht einstehen kann.
5.4 Unverbindliche Wirtschaftlichkeitsprognose. Etwaige von Ari-Solar abgegebene oder übermittelte Prognosen über einen voraussichtlichen Ertrag, Autarkiegrad oder die Wirtschaftlichkeit der PV-Anlage beruhen auf mathematischen Modellrechnungen eines Drittanbieters und beinhalten lediglich unverbindliche Schätzungen. Dort enthaltene Angaben können infolge von Schwankungen relevanter Faktoren wie u. a. Wetter, Verschattung, Nutzerverhalten und gesetzliche Rahmenbedingungen unter oder über den tatsächlichen Werten liegen (vgl. zur angegebenen Leistung der PV-Anlage Ziffer 3.1, letzter Satz). Die Firma Ari-Solar übernimmt keine Haftung für den realen Energieertrag, der durch verschiedene äußere und materialbedingte Umstände abweichen kann

6. Leistungsänderungen

Ari-Solar behält sich vor, die geschuldeten Lieferungen und Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, soweit dies (i) aus rechtlichen Gründen (z. B. wegen gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben), (ii) aus technischen Gründen (z. B. infolge bau- oder anschlusstechnischer Gegebenheiten) oder(iii) aus sonstigen triftigen Gründen, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und außerhalb der Einflusssphäre von Ari-Solar liegen (z. B Sonderwünsche des Kunden, fehlende rechtzeitige Verfügbarkeit vereinbarter Liefergegenstände) erforderlich und (iv) die Änderung oder Abweichung für den Kunden zumutbar ist. Ari-Solar kann insbesondere statt vereinbarter Fabrikate gleichwertige Ersatzprodukte liefern, sofern deren Hersteller mit den von Ari-Solar zu dem vereinbarten Fabrikat ggf. angebotenen Herstellergarantien gleichwertige Herstellergarantien geben.

7. Montagevoraussetzungen und Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1 Die Montage und Installation der Liefergegenstände setzt kundenseitig die Eignung des Gebäudes und dessen Einrichtungen voraus, insbesondere (i) eine ausreichende statische Tragfähigkeit des Gebäudedachs/dem Montageort und dessen Eignung zur Montage der PV-Anlage, (ii) zur Anbringung geeignete Dachziegel einschließlich einer ausreichenden Anzahl von Ersatzziegeln, (iii) eine nach dem Stand der Technik, insbesondere der DIN VDE 0100, zum Anschluss geeignete Hauselektrik samt Hausanschlusskasten (HAK) und ggf. weiterer erforderlicher Einrichtungen wie Hausanschlusssäule (HAS), Zähleranschlusssäule (ZAS) und Zählerschrank (ZS) und separatem Stromzähler und (iv) eine Genehmigung durch den örtlichen Netzbetreiber.
7.2 Der Kunde schuldet als Mitwirkungsleistung die rechtzeitige und eigenverantwortliche Schaffung, ggf. durch notwendigen Umbau vorhandener Einrichtungen wie z. B. des Hausanschlusskastens (HAK), und Feststellung der Montagevoraussetzungen nach Ziffer 7.1 auf eigene Kosten, einschließlich einer nach seinem Ermessen erfolgenden Hinzuziehung von Fachpersonal, wie Statiker, Elektriker oder dem Netzbetreiber. Er wird Ari-Solar dazu und zu ggf. sonstigen für die Leistungserbringung bedeutsamen Umständen vollständige und richtige Angaben machen und auf mögliche Leistungshindernisse hinweisen. Der Kunde stellt einen funktionierenden Internetzugang für die Anbindung des Monitorings der PV-Anlage zur Verfügung. Ari-Solar unterstützt den Kunden hierbei, indem er ihm auf Anfrage Auskunft erteilt über die dafür benötigten Angaben und Daten zu der PV-Anlage und deren Komponenten, soweit sich diese nicht bereits aus der Produkt- und Leistungsbeschreibung, dem Vertrag oder sonstigen dem Kunden überlassenen Unterlagen ergeben. Eine Pflicht von Ari-Solar, den Kunden ihrerseits auf bestehende, für Ari- Solar oder von ihr beauftragte Dritte erkennbare Defizite hinsichtlich der Montage-voraussetzungen hinzuweisen und darüber aufzuklären, bleibt unberührt.
7.3 Der Kunde wird Ari-Solar oder von Ari-Solarbeauftragten Dritten zu den vertraglich vereinbarten, sonst verabredeten oder von Ari-Solarzumutbar angebotenen Terminen zum Zwecke der Montage und Installation der PV-Anlage und der Geräte und der damit verbundenen Arbeiten den ungehinderten Zugang zum Gebäude und den Zugriff auf die zur Montage und Installation notwendigen technischen Einrichtungen gewähren.
7.4 Der Kunde wird bei ihm angelieferte Gegenstände und Arbeitsgeräte mindestens mit der in eigenen Angelegenheiten angewandten Sorgfalt behandeln und zumutbare Vorkehrungen gegen Beschädigung, Verlust und Diebstahl treffen. Er wird ferner zumutbare Vorkehrungen zum Schutz im Auftrag von Ari-Solar tätiger Personen vor Verletzungen und Unfällen treffen.
7.5 Der Kunde sichert zu, dass die zur Montage der Anlage erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist und etwaige sonstige öffentlich-rechtliche Gestattungen eingeholt worden sind. Die Firma Ari-Solar ist berechtigt vom Kunden einen entsprechenden Nachweis zu verlangen. 7.6 Kommt der Kunde hinsichtlich der Werkleistung in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, so ist Ari-Solar berechtigt, Ersatz des ihr entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bereits ausgeführter Leistungen auf den Kunden über.

8. Liefer- und Leistungsfristen und -termine

8.1 Vertraglich vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen und -termine sind nur Circa-Fristen oder -termine, es sei denn, sie sind in dem Vertrag ausdrücklich als verbindliche exakte Fristen oder Termine vereinbart. Verbindlich sind diese dann, wenn die Ari-Solar diese durch Versenden der Auftragsbestätigung und dem damit einhergehenden Vertragsschluss (Ziffer 2) bestätigt.
8.2 Etwaige vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, zu welchem die Montagevoraussetzungen (Ziffer 8) vorliegen und der Kunde nötige Mitwirkungsleistungen erbracht und ggf. bereits fällige Zahlungen geleistet hat. Ari-Solar ist im Fall vereinbarter Liefer- und Leistungstermine frühestens nach Vorliegen der Montagevoraussetzungen (Ziffer 8) und Erbringung nötiger Mitwirkungsleistungen sowie Erfüllung ggf. bereits fälliger Zahlungspflichten durch den Kunden zur Lieferung und Leistung verpflichtet.
8.3 Liefer- und Leistungszeiten verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Kunde seiner Verpflichtung oder Obliegenheit, bei der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung mitzuwirken, nicht oder nur unzureichend nachkommt, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist nach Vornahme der Mitwirkung. Ziffer 11 bleibt unberührt.

9. Lieferung, Gefahrübergang, Teillieferungen und Teilleistungen

9.1 Ari-Solar liefert die Komponenten der PV-Anlage und die vereinbarten Geräte rechtzeitig vor der vereinbarten Montage. Ari-Solar wird dem Kunden den Liefertermin mit angemessener Frist ankündigen.
9.2 Im Fall der Lieferung der PV-Anlage mit anschließender DC-Montage sowie im Falle sonstiger Werkleistungen bzw. Lieferungen im Rahmen von Werklieferverträgen (vgl. Ziffer 3.3 Satz 1) geht die Gefahr jeweils mit der (Teil-)Abnahme der jeweiligen Leistung vollständig und endgültig auf den Kunden über. Der Kunde trägt ab diesem Zeitpunkt die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der PV-Anlage und der jeweiligen Leistung. Dies gilt auch dann, wenn weitere Leistungen (z.B. die AC- Montage) oder die Lieferung weiterer Geräte beauftragt wurde und diese Erfüllung dieser Leistungen bzw. Lieferungen im Zeitpunkt der (Teil-Abnahme) der bereits erbrachten Leistung noch aussteht.
9.3 Ari-Solar ist zu Teillieferungen und/oder Teilleistungen berechtigt, sofern hierdurch die Interessen des Kunden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

10. Selbstbelieferungsvorbehalt

Falls Ari-Solar Lieferungen oder Leistungen nach diesem Vertrag aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen infolge ausbleibender, verspäteter oder fehlerhafter Belieferung oder Leistungserbringung durch einen Erfüllungsgehilfen, Lieferanten oder Dienstleister nicht oder nicht rechtzeitig erbringen kann, obwohl Ari- Solar vor Vertragsschluss mit dem Kunden einen kongruenten Vertrag über den Bezug der entsprechenden Lieferung oder Leistung mit dem Erfüllungsgehilfen, Lieferanten oder Dienstleister geschlossen hat, ist Ari- Solar berechtigt, sich durch Erklärung von dem hierüber geschlossenen Vertrag mit dem Kunden zu lösen. Ari-Solar wird in diesem Fall den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung oder Leistung unterrichten und ihm bereits geleistete Zahlungen unverzüglich erstatten.

11. Rücktrittsvorbehalt

11.1 Ari-Solar behält sich vor, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn aus von Ari-Solar nicht zu vertretenden und ihr bei Vertragsschluss weder bekannten noch fahrlässig unbekannten sowie nach Ablauf einer von Ari-Solar dem Kunden gesetzten angemessenen Frist fortbestehenden (i) rechtlichen Gründen (z. B. wegen einer abgelehnten oder nicht rechtzeitig erteilten erforderlichen Genehmigung), (ii) technischen Gründen (z. B. wegen fehlender Tragfähigkeit des Gebäudedachs/des Montageortes oder wegen Verletzung einer die technischen Montagevoraussetzungen, insbesondere die Eignung der Hauselektrik im Sinne von Ziffer 7.1, betreffenden, mehr als nur unwesentlichen Mitwirkungspflicht des Kunden) oder (iii) sonstigen vergleichbar triftigen Gründen (z. B bei konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der Kunde wegen fehlender Zahlungsfähigkeit bereits fällige oder zu erwartenden künftigen Zahlungspflichten nicht wird erfüllen können) die vertragsgemäße Erfüllung des Vertrags für sie unzumutbar erschwert oder verzögert wird.
11.2 Die Ari-Solar ist zum Rücktritt, unbeschadet des gesetzlichen Rücktrittsrechts, in folgenden - zu belegenden - Fällen berechtigt. a) Bei Preiserhöhungen der Zulieferer für die im Angebot enthaltenen Einzelkomponenten, soweit diese Preiserhöhung insgesamt 3% des ursprünglichen, bei Abgabe des Angebots angegebenen Preises, bezogen auf das Gesamtangebot ausmachen.
b) Bei Lieferverzögerungen der Zulieferer um mehr als 3 Monate gegenüber dem im Angebot enthaltenen Bauzeitenplan bzw. Baubeginn.
11.3 Wenn die in Ziffer 11.1 oder Ziffer 11.2 geregelten Rücktrittsvoraussetzungen nur in Bezug auf einzelne Lieferungen oder Leistungen oder – im Fall teilbarer Lieferungen oder Leistungen – nur in Bezug auf Teile davon vorliegen, kann Ari-Solar den Vertrag auch nur teilweise in Bezug auf die betroffenen Lieferungen oder Leistungen bzw. Teile davon erklären, es sei denn, dem Kunden ist das Festhalten an dem Vertrag im Übrigen nicht zumutbar.
11.4 Weitere gesetzliche Rechte von Ari-Solar bleiben unberührt.

12. Höhere Gewalt

12.1 Sollte Ari-Solar durch höhere Gewalt (wie in Ziffer 12.3 definiert) unverschuldet an einer fristgerechten Lieferung oder Leistung gehindert sein, so verlängern sich etwaige Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum, in dem die Störung andauert, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist nach Beendigung der Störung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Umstände in dem genannten Sinn bei einem Erfüllungsgehilfen, Lieferanten oder Dienstleister von Ari-Solar eintreten.
12.2 Dauert die Störung im Sinne von Ziffer 12.1 mehr als vier Monate an, so sind Ari-Solar und der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen einer Partei wird die andere Partei innerhalb angemessener Frist erklären, ob sie zurücktreten wird. Die Folgen eines durch Ari-Solar oder den Kunden erklärten Rücktritts richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
12.3 Der Begriff „höhere Gewalt“ umfasst insbesondere Kriege, Bürgerkriege, Terrorakte, Sabotage, Handels-beschränkungen, Embargos, Pandemien, Epidemien, Naturkatastrophen, Explosionen, Feuer, Erdbeben, einen mehr als nur vorübergehenden Ausfall von Transportmitteln, von Telekommunikations- und Informationssystemen oder der Versorgung mit Energie, Boykott, Streik und Aussperrung, unzureichende Versorgung mit Rohstoffen, mit zur Produktherstellung nötiger Materialien, mit Bau- und Lieferteilen oder mit Arbeitskräften sowie andere Umstände ähnlicher Art, welche außerhalb der Kontrolle von Ari-Solar oder eines davon betroffenen Erfüllungsgehilfen, Lieferanten oder Dienstleisters von Ari-Solar liegen

13. Abnahme und Teilabnahme

13.1 Der Kunde hat die PV-Anlage, die von Ari-Solar erbrachten Leistungen (z.B. DC-Montage bzw. AC- Montage) und die gelieferten Geräte nach Montage und vollständiger Installation nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen abzunehmen. Gesondert gekaufte Waren, etwa gekaufte Geräte, die ohne Montageleistung oder mit einer Montageleistung von nur untergeordneter Bedeutung geliefert werden (vgl. Ziffer 3.4 Satz 2), sind nicht abzunehmen.
13.2 Die Voraussetzungen, die Arten, der Ablauf und die Folgen der Abnahme richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Entsprechendes gilt für Teilabnahmen nach Ziffer 13.3.
13.3 Ari-Solar darf vom Kunden verlangen, abgeschlossene und selbstständig funktionsfähige Teile der Leistung gesondert abzunehmen („Teilabnahme“), wie z. B. die Lieferung und DC-Montage der PV-Anlage samt montierter Geräte (vgl. Ziffer 3.2). Nach erfolgter Teilabnahme ist Ari-Solar berechtigt, den auf die abgenommene Leistung entfallenden Teil der Vergütung gemäß Ziffer 16.3 in Rechnung zu stellen.
13.4 Ari-Solar wird den Kunden über die Teilabnahmereife oder Abnahmereife erbrachter Leistungen unterrichten. Ari-Solar oder ein von ihrer beauftragten Dritten wird an vorgesehenen Terminen zu Teilabnahme und Abnahme vor Ort teilnehmen und den Kunden dabei unterstützen. Ari-Solar wird dazu zumutbare Termine, soweit solche zur Abnahme geboten oder erforderlich sind, anbieten. Ari-Solar ist berechtigt, dem Kunden nach Fertigstellung teilabnahme- und abnahmereifer Leistungen eine angemessene Frist zur Teilabnahme bzw. zur Abnahme zu setzen.
13.5 Gesondert gekaufte Waren, etwa gekaufte Geräte, die ohne Montageleistung oder mit einer Montageleistung von nur untergeordneter Bedeutung geliefert werden (vgl. Ziffer 3.3 Satz 2), sind nicht abzunehmen.

14. Vergütung

14.1 Leistungen von Ari-Solar sind, soweit im Vertrag oder in diesen AGB nicht abweichend vereinbart, zu den im Vertrag vereinbarten Preisen bzw., im Fall nach Zeitaufwand berechneter Leistungen, zu den vereinbarten Sätzen zu vergüten. 14.2 Sämtliche Preise sind Bruttopreise inklusive gesetzlich anfallender Umsatzsteuer in Euro, wenn die gesetzliche Umsatzsteuer in Euro nicht gesondert ausgewiesen ist.

15. Zahlungsbedingungen

15.1 Soweit im Vertrag nicht abweichend vereinbart, kann der Kunde Zahlungen durch Überweisung auf ein von Ari-Solar angegebenes Konto leisten oder andere ggf. vereinbarte Zahlungsarten nutzen. 15.2 Soweit nicht abweichend vereinbart, ist die Vergütung per Vorkasse fällig. Falls anstatt Vorkasse die Zahlung auf Rechnung vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug spätestens 7 Tage ab Rechnungszugang zu leisten.
15.3 Soweit nicht abweichend vereinbart, ist Ari-Solar berechtigt, die im Wege der Teilabnahme (Ziffer 14.3) abgenommenen Lieferungen und Leistungen gesondert abzurechen. Die übrigen abzunehmenden Lieferungen und Leistungen werden nach Abnahme abgerechnet.
15.4 Das Recht von Ari-Solar, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 632a BGB) Abschlagszahlungen zu verlangen, bliebt unberührt.
15.5 Ari-Solar ist berechtigt, Rechnungen in elektronischer Form zu stellen, insbesondere per E-Mail.
15.6 Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug, so kann Ari-Solar Verzugszinsen in der ggf. vereinbarten, ansonsten in der gesetzlichen Höhe verlangen. Das Recht von Ari-Solar, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einen weitergehenden Schaden sowie sonstige gesetzlichen Rechte geltend zu machen, bleibt unberührt.

16. Aufrechnung und Zurückbehaltung

16.1 Ari-Solar stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte zu. Insbesondere ist Ari- Solar unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Zurückbehaltung ihrer Lieferungen oder Leistungen berechtigt, solange der Kunde seine Ari-Solar gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus dem zugrunde liegenden Vertrag nicht erfüllt.
16.2 Der Kunde kann vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Diese Beschränkung des Rechts zur Aufrechnung gilt nicht für die Aufrechnung mit Forderungen des Kunden, die aus dem Vertrag stammen, aus dem auch die Gegenforderung von Ari-Solar stammt, und die mit dieser in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.

17. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte PV-Anlagen und Geräte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der hierfür jeweils geschuldeten Vergütung im Eigentum von Ari-Solar. Die Ari-Solar behält sich das Recht vor, PV-Anlagen auszuschalten und bis zur vollständigen Bezahlung außer Betrieb zu lassen.
17.1 Die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte (im Folgenden „Vorbehaltsprodukte“) dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet oder anderweitig mit Rechten Dritter belastet werden.
17.2 Der Kunde ist verpflichtet, einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsprodukte, insbesondere eine Pfändung, oder jede andere Beeinträchtigung der Sicherungsrechte durch Dritte sowie eine etwaige Beschädigung oder die Vernichtung der Produkte unverzüglich der Ari-Solar in Schriftform mitzuteilen. Er hat Ari-Solar alle für eine Intervention notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Voraus die Dritten sowie Vollstreckungsorgane auf das Eigentum von Ari-Solar hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Ari-Solar die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten einer Intervention zu erstatten, haftet der Kunde Ari-Solar für den entstandenen Ausfall.
17.3. Ari-Solar ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach vorstehend Ziffer 17.1. und 17.2. vom Vertrag zurückzutreten und die Produkte zurückzunehmen. Macht Ari-Solar nach Rücktritt vom Vertrag seinen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet der Kunde hiermit unwiderruflich, dass Ari-Solar die in seinem Eigentum stehenden Vorbehaltsprodukte an sich nehmen und zu diesem Zweck den Ort betreten darf, an dem sich die Vorbehaltsprodukte befinden. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch Ari-Solar liegt - unbeschadet der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen – ein Rücktritt vom Vertrag. Ari-Solar ist nach Rücknahme der Vorbehaltsprodukte zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
17.4. Erlangt der Kunde durch die Montage des Produktes auf einem Gebäude oder Grundstück einen schuldrechtlichen Anspruch aus einer Sicherungshypothek, so er tritt er diesen Anspruch im Wert der Vorbehaltsprodukte (Rechnungsendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) an Ari-Solar zur Sicherung der Kaufpreiszahlung ab. 17.5. Ari-Solar verpflichtet sich, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenen Sicherheiten obliegt Ari-Solar.

18. Geistiges Eigentum

Sämtliche an der PV-Anlage, den Geräten oder Produkt- oder Leistungsbeschreibungen, Zeichnungen, Bedienungsanleitungen, Produktdokumentationen, Fotos und dergleichen bestehende Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte des geistigen Eigentums stehen ausschließlich Ari-Solar oder einem sonstigen Rechtsinhaber zu. Dem Kunden werden hieran keine Rechte eingeräumt.

19. Sach- und Rechtsmängelansprüche des Kunden

19.1 Ari-Solar haftet gegenüber ihren Kunden für Sach- und Rechtsmängel nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
19.2 Dem Kunden stehen bei etwaigen Sach-, Produkt- oder Rechtsmängeln verkaufter Produkte oder erbrachter Werkleistungen alle nach den gesetzlichen Bestimmungen bestehenden Rechte zu, jedoch mit der Maßgabe, dass der Kunde Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Mängeln nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nur insoweit verlangen können, als eine Haftung nach Ziffer 22 gegeben ist.
19.3 Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen

20. Garantien

20.1 Produkt- und Leistungsbeschreibungen von Ari-Solar sind keine Garantien im Rechtssinn. Nur schriftlich oder in Textform abgegebene und ausdrücklich als solche bezeichneten Garantien binden Ari- Solar.
20.2 Soweit vereinbart, stehen dem Kunden in Bezug auf eine gelieferte PV-Anlage, von Geräten oder von Komponenten hiervon Ansprüche aus Garantien gegen deren Hersteller zu („Herstellergarantien“). Gegenstand, Voraussetzungen, Inhalt, Dauer und verpflichteter Hersteller ergeben sich aus den jeweiligen Garantiebedingungen der Hersteller. Ansprüche aus Herstellergarantien muss der Kunde direkt bei dem aus einer solchen Garantie verpflichtete Hersteller nach den Regelungen der jeweiligen Garantiebedingungen geltend machen. Dem Kunden stehen aus Herstellergarantien keine Ansprüche gegen Ari-Solar zu. Ari-Solar steht auch nicht dafür ein, dass aus einer Herstellergarantie verpflichtete Hersteller daraus geschuldete Leistungen garantiegemäß erbringen.
20.3 Soweit vereinbart, übernimmt Ari-Solar nach Maßgabe der gesonderten Bedingungen einer Montagekostengarantie („Montagekostengarantie“) kostenfreie Leistungen im Zusammenhang mit der Montage und der Demontage einer PV-Anlage, von Geräten oder von Komponenten hiervon. Gegenstand, Voraussetzungen, Inhalt und Dauer einer solchen Garantie ergeben sich aus den gesonderten Bedingungen einer vereinbarten Montagekostengarantie.
20.4 Sämtliche von Herstellern und ggf. von Ari-Solar gegebene Garantien treten neben die dem Kunden aus der gesetzlichen Mängelhaftung zustehenden Rechte gegenüber Ari-Solar.

21. Haftung, Gewährleistung von Ari-Solar

21.1 Ari-Solar haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und im Fall einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ebenso bleibt eine Haftung von Ari-Solar nach dem Produkthaftungsgesetz von den nachstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt. Im Fall einer vertraglich übernommenen Garantie haftet Ari-Solar nach Maßgabe der Garantie und ergänzend nach den ggf. anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
21.2 In Fällen einfacher oder leichter Fahrlässigkeit haftet Ari-Solar– soweit in Ziffer 19.1 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung von Ari-Solar nach Satz 1 ist beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung von Ari-Solar, vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 19.1, ausgeschlossen.
21.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch zugunsten von Organen, Angestellten und Gesellschaftern von Ari-Solar.
21.4 Etwaige Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Erkennbare Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) sind Ari-Solar unverzüglich, spätestens jedoch sieben (7) Tage nach Inbetriebnahme der Produkte in Textform, den Mangel hinreichend konkret bezeichnend, anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind Ari-Solar unverzüglich, spätestens jedoch sieben (7) Tage nach ihrer Entdeckung in Textform, den Mangel hinreichend konkret bezeichnend, anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung, ist die Haftung von Ari-Solar für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
21.5 Soweit das gelieferte Produkte nicht den nachfolgend aufgeführten subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen entspricht, behält sich Ari-Solar vor, nach eigener Wahl Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer neuen mangelfreien Komponente des Produkts zu leisten. Ari-Solar ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Dies gilt nicht, wenn Ari-Solar aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Das gelieferte Produkt entspricht nicht den subjektiven Anforderungen, wenn a) es nicht die zwischen dem Kunden und Ari-Solar vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder b) es sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder c) es nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird. Soweit nicht zwischen dem Kunden und Ari-Solar unter Beachtung der geltenden Informations- und Formvorschriften etwas anderes vereinbart wurde, entspricht das Produkt nicht den objektiven Anforderungen, wenn a) es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder b) es nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Kunde erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen, die von Ari-Solar oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden oder c) wenn es nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die Ari-Solar dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, oder d) wenn es nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Kunde erwarten kann. Eine wirksame anderweitige Vereinbarung zwischen dem Kunden und Ari-Solar über die objektiven Anforderungen des Produkts setzt voraus, dass der Kunde vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal des Produkts von den objektiven Anforderungen abweicht, und die Abweichung in diesem Sinne im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
21.6 Der Kunde hat Ari-Solar die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Komponente des Produkts zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde Ari-Solar die mangelhafte Produktkomponente nach den gesetzlichen Vorschriften herauszugeben.
21.7 Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann Ari-Solar die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen. 21.8 Die von Ari-Solar geschuldete Nacherfüllung gilt nach dem dritten Versuch als fehlgeschlagen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder hat Ari-Solar sich nach den gesetzlichen Vorschriften verweigert, richten sich die Rechte des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung von Ziffer 11 (Haftungsbeschränkung, Schadensersatz).
21.9 Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Montageflächen oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.
21.10 Für die natürliche Alterung der Dacheindeckung übernimmt die Ari-Solar keine Gewähr. Gemäß den technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sind Montagen auf Well-Eternit-Dächern bzw. asbesthaltigen Gefahrstoffen nicht erlaubt. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung und Alterung, Schäden in Folge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder nicht von Ari-Solar eingeschalteter Dritter entstehen. Es wird empfohlen, das Produkt während der Gewährleistungsfrist nur durch Ari-Solar oder einer qualifizierten Fachfirma warten und instand halten zu lassen.

22. Einschaltung von Erfüllungsgehilfen

22.1 Ari-Solar darf ohne vorherige Zustimmung des Kunden Erfüllungsgehilfen einschalten oder eingeschaltete Erfüllungsgehilfen durch andere ersetzen, insbesondere zur Erfüllung von Pflichten zur Montage, Installation und Inbetriebnahme gelieferter PV-Anlagen und Gerät.
22.2 Ari-Solar haftet für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden im Rahmen der in diesen AGB oder in ggf. getroffenen Sonderabreden geregelten Haftungsausschlüsse und - begrenzungen.

23. Salvatorische Klausel und anwendbares Recht

23.1 Sollte eine Regelung in diesen AGB oder in einem Vertrag, der diesen AGB unterliegt, unwirksam sein, so berührt dies die übrigen Bestimmungen der AGB bzw. des Vertrags nicht. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt die anwendbare gesetzliche Regelung.
23.2 Für Verträge zwischen Ari-Solar und dem Kunden, für welche diese AGB gelten, sowie für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit solchen Verträgen gilt deutsches Recht, wobei die Anwendung kollisionsrechtlicher Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts, die zur Anwendung einer anderen Rechtsordnung führen würden, ausgeschlossen ist. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit nicht abweichend vereinbart. Wenn der Kunde zum Zeitpunkt seiner Bestellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland hatte, bleibt die Anwendung zwingender Rechtsvorschriften des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts von der in Satz 1 getroffenen Rechtswahl unberührt.

24. Form der Übermittlung von Verbraucherinformationen

Der Kunde stimmt zu, dass Ari-Solar ihm gesetzlich vorgeschriebene Verbraucherinformationen statt auf Papier auch auf einem anderen, zur dauerhaften Speicherung möglichen Datenträger zur Verfügung stellen kann, auch wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen von Ari-Solar geschlossen wurde.

25. Widerrufsrecht

25.1 Wenn der Kunde einen Vertrag mit Ari-Solar als Verbraucher (vgl. zur Definition Ziffer 2.1) außerhalb von Geschäftsräumen von Ari-Solar oder außerhalb der Geschäftsräume von Ari-Solarbeauftragter Handelsvertreter oder sonstiger Vertriebspartner schließt oder wenn für den Vertragsschluss und die Vertragsverhandlungen ausschließlich Fernkommunikationsmittel (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) verwendet wurden, steht dem Kunden unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu.
25.2 Für das Widerrufsrecht gelten, soweit in Satz 2 nicht abweichend geregelt, die gesetzlichen Bestimmungen und die für einen Widerruf des jeweils geschlossenen Vertrags einschlägigen gesetzlichen Widerrufsbelehrungen. Ari-Solar ist im Fall eines Widerrufs berechtigt, empfangene Zahlungen auch mit anderen Zahlungsmitteln als den für die Zahlungspflicht des Kunden vereinbaren Zahlungsmitteln an den Kunden zurückzuzahlen, insbesondere per Überweisung auf dessen Konto.

Stand: Januar 2025